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Satzung
des Vereins Bat People – Fledermausleute e.V.
Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline
Form in der nachstehenden Satzung bringt die verfassungsrechtlich gebotene
Gleichstellung von Mann und Frau nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die
Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und
männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und
Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen
sind stets beide Geschlechter gemeint.
§ l Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bat People – Fledermausleute e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Würzburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit, indem er Menschen in Not
durch materielle, finanzielle und ideelle Hilfsmaßnahmen unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Dieser
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verbesserung der
Lebenssituation von sog. Bat People - Fledermausleuten in Zusammenarbeit mit der
Hilfsorganisation Zoto in Manila als Hilfsperson des Vereins. Fledermausleute
sind Menschen, die unter menschenunwürdigen Bedingungen in den Slums von Manila
/ Philippinen hausen. Den Namen haben sich die Slumbewohner selbst gegeben, die
ihre Behausungen unter Brücken bauten und bauen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz
tatsächlich erfolgter Ausgaben.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden,
über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied
erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das
Recht, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare
Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt
bekannte Adresse versandt worden ist) die Mitgliederversammlung anzurufen,
spätestens
2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der
Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
Die
Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der
Ausschluss wird wirksam mit der Versendung an die zuletzt bekannte Adresse
der
schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der
Mitgliederversammlung.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
l.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung entscheidet.
2.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die dem Verein jährlich einen,
in der Beitragsordnung genannten Mindestbeitrag zuwenden.
3.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung
weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus fünf Personen:
Dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein
Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die
Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) bestmögliche Durchführung der Aufgaben gem. § 2.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die
Leitung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder
einen der
stellvertretenden Vorsitzenden.
d) Erstellen des jährlichen Kassen- und Tätigkeitsberichtes.
e) Vertretung der Bat People - Fledermausleute in der
Öffentlichkeit.
f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der
1.Vorsitzende.
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden oder durch einen
der beiden Stellvertreter, spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Über die Sitzung muss Protokoll geführt und vom Schriftführer
unterzeichnet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
l.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie
nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b)
Festsetzung der Beitragsordnung
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates
d)
Änderung der Satzung
e)
Auflösung des Vereins
f)
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages
g)
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines
jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus
dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.
b)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können
nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zugelassen werden.
c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der
Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschuss aus mindestens zwei Personen.
Der Protokollführer für
den Wahlausschuss wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
Es wird durch Handzeichen
abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt
geheime Abstimmung.
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes
werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann
die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat.
Ist diese Stimmenzahl nicht
erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

3. Das
Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des
Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen
Mitglieder
- Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das
Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der
Abstimmung
- Satzungs- und
Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich
aufzunehmen sind.

§ 8 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher
Maßgaben können vom Vorstand beschlossen
werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt durch Übersendung der geänderten
Satzung anzuzeigen.

§ 9 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche
Deutschlands - Brot für die Welt -
die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
Beschlüsse über eine geänderte künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 27.07.2000 beschlossen und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.12.2006 geändert.

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