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aktualisiert am: 31.10.2011

 Satzung des Vereins Bat People – Fledermausleute e.V.


Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

   § l Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Bat People – Fledermausleute e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Würzburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit, indem er Menschen in Not durch materielle, finanzielle und ideelle Hilfsmaßnahmen unterstützt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von sog. Bat People - Fledermausleuten in Zusammenarbeit mit der Hilfsorganisation Zoto in Manila als Hilfsperson des Vereins. Fledermausleute  sind Menschen, die unter menschenunwürdigen Bedingungen in den Slums von Manila / Philippinen hausen. Den Namen haben sich die Slumbewohner selbst gegeben, die ihre Behausungen unter Brücken bauten und bauen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

  § 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  1. Die Mitgliedschaft endet     
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes    
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein 

    Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen  die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses  (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens
    2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.

                      Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

                      Der Ausschluss wird wirksam mit der Versendung an die zuletzt bekannte Adresse

                      der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses  oder der Entscheidung der

                      Mitgliederversammlung.

                      Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

                

  § 4 Mitgliedsbeiträge 

l.         Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung entscheidet.  

2.      Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die dem Verein jährlich einen, in der Beitragsordnung genannten Mindestbeitrag zuwenden.

3.      Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  § 5 Organe  

              Organe des Vereins sind

              1. der Vorstand

       2. die Mitgliederversammlung

              Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

                      

  § 6 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
    Dem Vorsitzenden,
    zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister und
    dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                 a)   bestmögliche Durchführung der Aufgaben gem. § 2.
                 b)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
                 c)   Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
                       Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen der
                       stellvertretenden Vorsitzenden.
                 d) Erstellen des jährlichen Kassen- und Tätigkeitsberichtes.
                 e) Vertretung der Bat People - Fledermausleute in der Öffentlichkeit.
                 f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
                 g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

       5.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
            mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei  Stimmengleichheit entscheidet der
            1.Vorsitzende.
            Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder durch einen
            der beiden  Stellvertreter, spätestens eine Woche vor der Sitzung.
            Über die Sitzung muss Protokoll geführt und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

                   

 § 7 Mitgliederversammlung

l.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

b)   Festsetzung der Beitragsordnung

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates

d)   Änderung der Satzung

e)   Auflösung des Vereins

f)     Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

g)    Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

2.   a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

                    - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

                    - wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
                       vom Vorstand verlangt.

b)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf  Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

c)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.

     Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

     Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
     einen Wahlausschuss aus mindestens zwei Personen.

     Der Protokollführer für den Wahlausschuss wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt

geheime Abstimmung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann

die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat.

Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. 

 

            3.     Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

     unterzeichnen. Es muss enthalten:

-  Ort und Zeit der Versammlung

-  Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

-  Zahl der erschienenen Mitglieder

-  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

-  die Tagesordnung

-  die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
    Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der
    Abstimmung

     -  Satzungs- und Zweckänderungsanträge

 -  Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

                

   § 8 Satzungsänderung

             Die Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten
             Stimmenmehrheit beschlossen werden.

             Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen
             werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

             Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten
             Satzung anzuzeigen.

                  

   § 9  Auflösung des Vereins 

            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten
            Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
            beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
            vertretungsberechtigte Liquidatoren.

            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
            Vereins an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands - Brot für die Welt -
            die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
            verwenden hat.

            Beschlüsse über eine geänderte künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
            Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

            Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.07.2000 beschlossen und durch
            Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.12.2006 geändert.